BVGer-Entscheid i.S. Krankenversicherung – St. Galler Spitalliste Akutsomatik 2017
Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2019:
BVGer-Entscheid i.S. Krankenversicherung – St. Galler Spitalliste Akutsomatik 2017
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die von der Regierung des Kantons St. Gallen vorgenommene Konkretisierung der Aufnahmepflicht auf ihre Bundesrechtskonformität zu prüfen. Konkret hat der Regierungsrat Leistungsaufträge an ein Listenspital mit der Auflage erteilt, „bis Mitte 2018 den Zusatzversichertenanteil auf den kantonalen Schwellenwert zu reduzieren resp. konstant zu halten. Falls dieses Ziel nicht erreicht wird, erlöschen die Leistungsaufträge per Ende des Jahres 2018“. Das Urteil erkennt zuerst die kant. Vorgabe eines Mindestanteils von nur OKP-Versicherten – selbst ohne Kodifizierung in einem kant. Gesetz! – als bundesrechtskonforme Konkretisierung der Aufnahmepflicht an, da sich die Anforderung direkt auf Art. 41a KVG stützen lasse (vgl. Erwägung 5.1.). Die konkrete Anwendung der kant. Regelung wies aber erhebliche Mängel auf, u.a. weil zu Unrecht auf das Total der behandelten Patienten aus dem Kt. SG abgestellt worden ist, der geforderte Mindestanteil somit unbekannt und die Überprüfung dessen Einhaltung nicht nachvollziehbar war (Erwägung 5.3.2 ff.). Die Beschwerde wurde deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen; in der Sache selbst aber ändert sich nichts daran, dass das Bundesverwaltungsgericht keine andere Ansicht als das Bundesgericht in seinem Tessiner Fall (BGE 138 II 398) vertritt und Mengenbegrenzungen resp. Mindestvorgaben bezüglich rein allgemeinversichterten Patienten als rechtskonform ansieht.