08 Nov 2019

Finanzierungsbegrenzung für ausserkantonale Behandlungen

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Jusletter vom 4. November 2019

 

Finanzierungsbegrenzung für ausserkantonale Behandlungen

BGer – Der Kanton Zürich darf die Finanzierung für ausserkantonale Behandlungen in einer Bündner Klinik für Stresserkrankungen nicht auf die Kapazität beschränken, die die Bündner Behörden in ihrer Spitalliste für die eigene Bevölkerung vorgesehen haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde der Klinik gutgeheissen.

Zum vollständigen Artikel im Jusletter vom 4. November 2019

Zum Urteil 9C_493/2018

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