06 Mai 2019

Keine absolute Obergrenze für die Kostenübernahme einer Spitalbehandlung

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Jusletter vom 29. April 2019

 

Keine absolute Obergrenze für die Kostenübernahme einer Spitalbehandlung

BGer – Es besteht keine absolute Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung. Solange die einzelnen medizinischen Massnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ist die Leistungspflicht der Krankenversicherung unbeschränkt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Krankenkasse ab. (Urteil 9C_744/2018)

Zum Artikel im Jusletter vom 29. April 2019

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