Keine Entbindung vom Arztgeheimnis nach einem Suizid
Jusletter vom 3. September 2018
Keine Entbindung vom Arztgeheimnis nach einem Suizid
BGer – Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der Einsicht in die Krankengeschichte seiner verstorbenen Ehefrau wünschte. Die Frau war in einer psychiatrischen Klinik in Behandlung und beging auf einem Urlaub Suizid. (Urteil 2C_37/2018)
Der Mann begründete seinen Wunsch damit, dass die Informationen aus der Krankheitsakte ihm die Trauerarbeit erleichtern würden und er überprüfen könne, ob seine Frau korrekt behandelt wurde. Er führte die Beschwerde auch im Namen seiner beiden minderjährigen Töchter.
Das Bundesgericht erläutert in einem am 31. August 2018 publizierten Urteil die Bedeutung des Arztgeheimnisses. Damit werde gewährleistet, dass Patienten mit ihrem Arzt frei über ihre Beschwerden reden könnten, was eine adäquate Behandlung ermögliche.
Das Arztgeheimnis gilt gemäss Bundesgericht deshalb über den Tod eines Menschen hinaus. Nur ein überwiegendes privates Interesse könne zur Aufhebung des Arztgeheimnisses führen. Patienten müssten die Gewähr haben, dass Familienangehörige auch nach deren Tod nicht von den im Vertrauen geäusserten Problemen erfahren würden.
Wie bereits die Vorinstanz – das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Interessen des Mannes nicht höher gewichtet werden könnten, als das Berufsgeheimnis der Ärzte.
Das Bundesgericht führt zudem aus, die verstorbene Ehefrau habe zu Lebzeiten weder implizit noch explizit gesagt, dass ihre Familie über die Details ihrer Krankengeschichte informiert werden dürfte.
Urteil des Bundesgerichts 2C_37/2018 vom 15. August 2018
Quelle: SDA