21 Jan. 2025

Mehr Flexibilität für die Tarifpartner bei der Vergütung von Pflegeleistungen im KVG

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Vorstoss eidg. Ebene vom 20. Dezember 2024

 

 

Mehr Flexibilität für die Tarifpartner bei der Vergütung von Pflegeleistungen im KVG

Eingereichter Text:

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vorzulegen, die den Tarifpartnern mehr Flexibilität bei der Erbringung und Vergütung von Pflichtleistungen gemäss KVG ermöglicht. Dies soll durch eine gezielte Erweiterung von Art. 62 KVG auf Pflegeberufe und -personen erreicht werden.

Das aktuelle Tarifsystem im Gesundheitswesen ist starr an traditionelle Berufsbilder und deren spezifische Qualifikationen gebunden. Dies hemmt die Integration neuer Berufsgruppen und die Entwicklung innovativer Versorgungsmodelle, die dringend erforderlich sind, um den Herausforderungen eines sich wandelnden Gesundheitssystems zu begegnen. Besonders betroffen sind die Pflegeberufe, die eine zentrale Rolle in der Gesundheitsversorgung spielen, jedoch in den bestehenden Tarifstrukturen oft nicht angemessen berücksichtigt werden.

Durch die Erweiterung von Artikel 62 KVG könnten Pflegeberufe besser in neue, koordinierte und integrierte Versorgungsmodelle eingebunden werden. Dies würde es ermöglichen, Pflegepersonen mit erweiterten Kompetenzen, wie Advanced Practice Nurses (APN), effektiver in die Erbringung von Pflichtleistungen einzubeziehen. Solche Modelle fördern nicht nur die interprofessionelle Zusammenarbeit, sondern ermöglichen auch eine effizientere und patientenzentriertere Versorgung.

Zahlreiche Studien belegen, dass die stärkere Einbindung von Pflegepersonen mit erweiterten Kompetenzen zu einer niederschwelligen und qualitativ hochwertigen Betreuung führt. Gleichzeitig entlasten solche Ansätze andere Berufsgruppen, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, wodurch die Gesamtbelastung im System reduziert wird. Diese Entlastung ist angesichts des Fachkräftemangels und der steigenden Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen von entscheidender Bedeutung.

Die vorgeschlagene Anpassung würde den Tarifpartnern die Flexibilität geben, alternative Vergütungsmodelle zu entwickeln, die besser auf die Bedürfnisse der Versicherten eingehen. Dabei bleiben die Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gewahrt. Gleichzeitig ermöglicht eine solche Regelung, Innovationen voranzutreiben und die Effizienz des Systems nachhaltig zu steigern.

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