Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken
Vorstoss eidg. Ebene vom 28. Januar 2025
Spitalplanung durch interkantonale Spitallisten stärken
Eingereichter Text:
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahingehend anzupassen, dass die Kantone neben der bestehenden Verpflichtung für die interkantonale Koordination der Spitalplanungen neu auch die Leistungsaufträge innerhalb von Versorgungsregionen aufeinander abstimmen und gemeinsam erteilen. Falls die Kantone ihren Aufgaben nicht nachkommen, soll der Bund analog zu den Bestimmungen der hochspezialisierten Medizin subsidiär intervenieren können.
Begründung:
Die Spitalplanungen und Erstellung der Spitallisten soll grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone verbleiben, denn nur sie kennen die regionalen Bedürfnisse, denen auch bei einer überregionalen Versorgungsplanung angemessen Rechnung getragen werden muss. Eine interkantonale Planung der stationären Gesundheitsversorgung, in der das Angebot über die Kantonsgrenzen hinaus innerhalb von überkantonalen Versorgungsregionen aufeinander abgestimmt wird, findet aber bisher kaum statt. Eine interkantonale Spitalplanung sowie eine aufeinander abgestimmte gemeinsame Erteilung von Leistungsaufträgen (Spitalliste) würde das bestehende Überangebot an stationären Angeboten eindämmen und damit signifikant Kosten senken, gleichzeitig aber auch die Qualität stark fördern.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen Bestrebungen der Kantone unbefriedigend sind und das Potenzial der überregionalen Spitalplanung noch nicht ausgeschöpft ist. Mit der Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wurde die interkantonale Koordination in einem ersten Schritt gestärkt. Mit der Einführung einer durch die Kantone vorgenommenen regionalen Abstimmung und Erteilung der Leistungsaufträge innerhalb einer Versorgungsregion würde man das Potenzial noch besser und rascher ausschöpfen. Sollten die Kantone die vorgegebenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend realisieren, sollte, analog der hochspezialisierten Medizin, der Bund subsidiär intervenieren können.
Damit die Kantone nicht über den Bedarf hinausgehende Leistungsaufträge erteilen und somit regionale Überkapazitäten schaffen, sollen die Planungskriterien zudem um Kriterien zur Bedarfsnotwendigkeit ergänzt werden.