Ausnahmebewilligungen für ausländische Ärzte bei nachgewiesenem Bedarf
Vorstoss eidg. Ebene vom 16. Januar 2024
Ausnahmebewilligungen für ausländische Ärzte bei nachgewiesenem Bedarf
Der Kanton Wallis fordert gestützt auf Art. 160 Absatz 1 der Bundesverfassung die Bundesversammlung auf, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung im folgenden Sinne anzupassen:
Die Kantone können Leistungserbringer aller betroffener Fachrichtungen, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 MedBG) verfügen, von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausnehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den jeweiligen Fachgebieten eine Unterversorgung besteht. Die Kantone können in Bezug auf diese Ausnahmeregelung Qualitätsauflagen vorsehen, in Analogie zu jenen, die für Schweizer Ärzte gelten.